Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 21 Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/21#abs-1 (1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/21#abs-2 (2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/21#abs-3 (3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/21#abs-4 (4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 21 SchwbAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.05.2012 – 12 A 1602/11Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 – OVG 6 B 86.15Zitiert von 7
- BVerwG, 27.07.2018 – 5 B 1/18Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV (juris: SchwbAV 1988) auf den Kostenübernahmeanspruch eines schwerbehinderten Menschen für eine Arbeitsassistenz für eine selbstständige TätigkeitZitiert von 4
- VG Minden, 14.06.2019 – 6 K 3300/18Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 – 22 K 37.16Zitiert von 1
- VG Minden, 11.08.2014 – 6 K 314/14Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 17.11.2023 – 3 K 2812/20
- VG Köln, 21.11.2022 – 7 K 3835/21
- OVG NRW, 07.04.2022 – 1 A 392/18Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SchwbAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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